Steuerfreie Bestellung in Deutschland nach § 12 Abs. 3 UstG und Österreich (Auslieferung nach AT ab 01.01.2024) - hier geht es zu den Voraussetzungen

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Lieferung zum Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UstG

Lieferung zum Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 Nr. 1-4 UstG*

Damit Sie von einer Besteuerung mit 0% bei Bestellung in unserem Onlineshop profitieren können, müssen Sie uns bestätigen, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören:

  • Der angegebene Rechnungsempfänger ist eine Privatperson und zugleich Betreiber der Photovoltaikanlage laut (späterem) Marktstammdatenregistereintrag
  • Die Lieferung und die Montage der Komponenten aus der Bestellung erfolgen innerhalb Deutschlands
  • Die installierte Bruttoleistung (gesamte Modul-Peak-Leistung in kWp) der (zukünftigen) Photovoltaikanlage, in der alle Photovoltaikkomponenten aus der Bestellung verbaut werden, wird laut dem (zukünftigen) Marktstammdatenregistereintrag weniger als 30 kWp betragen ODER die Installation der Photovoltaikanlage, in der alle Photovoltaikkomponenten aus der Bestellung verbaut werden, erfolgt auf oder in der Nähe von:
    • Privatwohnungen
    • Wohnungen oder
    • öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Rechnungsempfänger weiterbelastet. Der fehlende Umsatzsteuerbetrag ist dann sofort fällig.

Wir, die TST Solarstrom OHG, weisen darauf hin, dass eine Lieferung zum Umsatzsteuersatz von 0% Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.

*(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.