Steuerfreie Bestellung in Deutschland nach § 12 Abs. 3 UstG und Österreich (Auslieferung nach AT ab 01.01.2024) - hier geht es zu den Voraussetzungen

Wir sind für Sie erreichbar!

Fragen Sie hier ein kostenloses Angebot an, schreiben Sie uns eine Mail an die info@photovoltaik-shop.com oder rufen Sie uns von Mo-Do: 09:00-16:00 Uhr und Fr: 09:00-13:00 Uhr unter folgender Telefonnummer an:
+49 8726/910037

Profitieren Sie jetzt von unserem Stromspeicherrabatt!

ACHTUNG : Unser Firmenname und Logo werden missbräuchlich für gefälschte Preislisten per E-Mail verwendet. Diese Angebote sind nicht von uns! Sollten Sie solche E-Mails erhalten, kontaktieren Sie uns bitte umgehend.

×

Lieferung zum Nullsteuersatz §28 Abs. 62 UstG 1994

 

Lieferung zum Nullsteuersatz §28 Abs. 62. UstG 1994 *

Damit Sie von einer Besteuerung mit 0% bei Bestellung in unserem Onlineshop profitieren können, müssen Sie uns bestätigen, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören:

  • der angegebene Rechnungsempfänger entspricht dem (zukünftigen) Betreiber der Photovoltaikanlage in Österreich
  • Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen bis max. 35 kWp (gesamte Engpassleistung)
  • Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen, welche auf oder an vollständig:
    • Gebäuden, die in der Hauptsache Wohnzwecken dienen
    • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden
    • Gebäuden, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden
  • die Lieferung von Solarmodulen und deren Zubehör erfolgt ab 01.01.2024 und vorerst bis einschl. 31.12.2025
  • Alle Komponenten, die nicht selbst Photovoltaikmodule sind, müssen im Verhältnis zur Erweiterung der Anlage (Kauf von Photovoltaikmodulen) stehen, damit diese zum Nullsteuersatz geliefert werden
    • Achtung dies gilt bei einer Anlagenerweiterung: wenn der miterworbene Stromspeicher nicht mehr als das Doppelte an Gesamtkapazität übersteigt, ist von einer Verhältnismäßigkeit auszugehen
    • Bei einer neuen Anlage: hier darf der Speicher in jedem Verhältnis zur Anlage in Zusammenhang eines Kaufs von Solarmodulen mit 0% bezogen werden

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Rechnungsempfänger weiterbelastet. Der fehlende Umsatzsteuerbetrag ist dann sofort fällig.

Wir, die TST Solarstrom OHG, weisen darauf hin, dass eine Lieferung zum Umsatzsteuersatz von 0% Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.

*(62) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:Abweichend von Paragraph 10, ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
–Strichaufzählung
Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
–Strichaufzählung
Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
–Strichaufzählung
Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.
Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne des dritten Satzes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein.