Steuerfreie Bestellung in Deutschland nach § 12 Abs. 3 UstG und
Österreich (Auslieferung nach AT ab 01.01.2024) - hier
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Umsatzsteuerliche Regelungen für Lieferungen in Deutschland ab dem 01.01.2023
Gesetzliche Grundlagen kurz zusammengefasst:
Welche Artikel sind von der neuen Regelung betroffen?
Lieferungen aller wesentlichen Komponenten zur Erzeugung sowie Speicherung von Solarstrom in der Regel zum Mehrwertsteuersatz von 0%
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um den Mehrwertsteuersatz in Höhe von 0% zu erhalten?
der angegebene Rechnungsempfänger entspricht dem (zukünftigen) Betreiber der Photovoltaikanlage in Deutschland laut (späterem) Marktstammdatenregistereintrag
Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen bis max. 30 kWp (Modulleistung) laut (zukünftigen) Marktstammdatenregistereintrag
Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen, welche in der Nähe von:
Privatwohnungen
Wohnungen oder
öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
die Lieferung mindestens einer Komponente einer (bestehenden) Bestellung erfolgt ab 01.01.2023
Die betroffenen Artikel sind mit 0% MwSt. gekennzeichnet. Artikel, die nicht betroffen sind, werden mit 19% MwSt. ausgewiesen. Aus techn. Gründen können in einem Warenkorb keine Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen platziert werden. Wir bitten Sie in diesem Fall um zwei seperate Bestellungen.
Sie können weiterhin ganz normal bestellen
bei Bestellung prüfen wir die Berechtigung der Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0% durch eine Hakensetzung. Der daraus resultierende Mehrwertsteuersatz (0% oder 19%) wird automatisch in Ihre Bestellung übernommen.
Sollte sich eine Angabe später als unrichtig herausstellen, werden wir das umgehend mitteilen und die dann gegebenenfalls fällige Umsatzsteuer in Höhe von 19% zusätzlich berechnen
Für Lieferungen außerhalb Deutschlands, werden im Warenkorb nach Auswahl des Lieferlandes die Preise mit jeweiliger Umsatzsteuer angezeigt
wenn nicht im Online-Shop sondern über ein manuell erstelltes Angebot bestellt wird, bitten wir Sie das Umsatzsteuerformular ausgefüllt an diese Mailadresse zu übersenden.
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Angebotsnummer einzutragen!
Wir, als TST Solarstrom OHG, möchten darauf hinweisen, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach der Beauftragung und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren. Sollte Ihre Bestellung Artikel enthalten, die anscheinend nicht nach der neuen Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer befreit sind, werden wir Sie ebenfalls per E-Mail darauf hinweisen.
Diese Umsatzsteuergesetzesänderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
Artikel 16
5.Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; 2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
Umsatzsteuerliche Regelungen für Lieferungen in Österreich ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2025
Gesetzliche Grundlagen kurz zusammengefasst:
Welche Artikel sind von der neuen Regelung betroffen?
Lieferung und Einfuhr von Photovoltaikmodulen aus Deutschland, sowie von Komponenten und Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe UStR Rz 346 ff UStR). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um den Mehrwertsteuersatz in Höhe von 0% zu erhalten?
der angegebene Rechnungsempfänger entspricht dem (zukünftigen) Betreiber der Photovoltaikanlage in Österreich
Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen bis max. 35 kWp (gesamte Engpassleistung)
Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen, welche auf oder an vollständig:
Gebäuden, die in der Hauptsache Wohnzwecken dienen
Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden
Gebäuden, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden
die Lieferung von Solarmodulen und deren Zubehör erfolgt ab 01.01.2024 und vorerst bis einschl. 31.12.2025
Alle Komponenten, die nicht selbst Photovoltaikmodule sind, müssen im Verhältnis zur Erweiterung der Anlage (Kauf von Photovoltaikmodulen) stehen, damit diese zum Nullsteuersatz geliefert werden
Achtung dies gilt bei einer Anlagenerweiterung: wenn der miterworbene Stromspeicher nicht mehr als das Doppelte an Gesamtkapazität übersteigt, ist von einer Verhältnismäßigkeit auszugehen.
Bei einer neuen Anlage: hier darf der Speicher in jedem Verhältnis zur Anlage in Zusammenhang eines Kaufs von Solarmodulen mit 0% bezogen werden
Wie läuft es bei uns im Online-Shop ab?
Die betroffenen Artikel sind mit 0% MwSt. gekennzeichnet. Artikel, die nicht betroffen sind, werden im Warenkorb mit 20% MwSt. ausgewiesen. Aus techn. Gründen können in einem Warenkorb keine Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen platziert werden. Wir bitten Sie in diesem Fall um zwei seperate Bestellungen.
Sie können weiterhin ganz normal bestellen
bei Bestellung prüfen wir die Berechtigung der Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0% durch eine Hakensetzung. Der daraus resultierende Mehrwertsteuersatz (0% oder 20%) wird automatisch in Ihre Bestellung übernommen (Derzeit noch der deutsche Text)
Sollte sich eine Angabe später als unrichtig herausstellen, werden wir das umgehend mitteilen und die dann gegebenenfalls fällige Umsatzsteuer in Höhe von 20% zusätzlich berechnen
Für Lieferungen außerhalb Österreichs, werden im Warenkorb nach Auswahl des Lieferlandes die Preise mit jeweiliger Umsatzsteuer angezeigt
wenn nicht im Online-Shop sondern über ein manuell erstelltes Angebot bestellt wird, bitten wir Sie das Umsatzsteuerformularausgefüllt an diese Mailadressezu übersenden.
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Angebotsnummer einzutragen!
Wir, als TST Solarstrom OHG, möchten darauf hinweisen, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach der Beauftragung und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren. Sollte Ihre Bestellung Artikel enthalten, die anscheinend nicht nach der neuen Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer befreit sind, werden wir Sie ebenfalls per E-Mail darauf hinweisen.
Diese Umsatzsteuergesetzesänderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
Sollten Sie Fragen haben, dürfen Sie sich jederzeit per Mail oder zu unseren Telefonzeiten bei uns melden!