Der genaue Gesetzestext ist unten vermerkt.
Die betroffenen Artikel sind mit 0% USt. gekennzeichnet. Artikel, die nicht betroffen sind, werden mit 19% USt. ausgewiesen. Aus techn. Gründen können in einem Warenkorb keine Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen platziert werden. Wir bitten Sie in diesem Fall um zwei seperate Bestellungen.
Wir, als TST Solarstrom OHG, möchten darauf hinweisen, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen.
Sollten wir nach der Beauftragung und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren.
Sollte Ihre Bestellung Artikel enthalten, die anscheinend nicht nach der neuen Gesetzgebung von der Umsatzsteuer befreit sind, werden wir Sie ebenfalls per E-Mail darauf hinweisen.
Diese Umsatzsteuergesetzesänderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
5.Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
siehe: Bundesfinanzministerium - JStG 2022
Wir, als TST Solarstrom OHG, möchten darauf hinweisen, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen.
Sollten wir nach der Beauftragung und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren.
Sollte Ihre Bestellung Artikel enthalten, die anscheinend nicht nach der neuen Gesetzgebung von der Umsatzsteuer befreit sind, werden wir Sie ebenfalls per E-Mail darauf hinweisen.
Diese Umsatzsteuergesetzesänderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt. Eine Photovoltaikanlage mit Bereechtigung zum Nullsteuersatz ist damit ganz ohne Finanzamt zu betreiben und muss dort nicht mehr gemeldet werden.
Sollten Sie Fragen haben, dürfen Sie sich jederzeit per Mail oder zu unseren Telefonzeiten bei uns melden!
Ihr TST-Team
Stand: 02. April 2025 - Änderungen vorbehalten