Nicht nur Privatpersonen sollen von der Förderung für Wallboxen profitieren. Nun sind die Unternehmen an der Reihe. Hier gibt es nun die KfW-Förderung Wallboxen für Unternehmen (KfW 441). Im folgenden Beitrag finden Sie die wichtigsten Punkte.
Inhaltsverzeichnis:
- Wer kann einen Antrag stellen?
- Was wird gefördert?
- Wie hoch fällt die KfW-Förderung für Unternehmen aus?
- Allgemeine Anforderungen
Wer kann einen Antrag stellen?
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Kommunale Unternehmen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Bespiel Kammern oder Verbände
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Einzelunternehmer oder Freiberufler
Es wird der Erwerb und die Errichtung einer neuen Wallbox inkl. elektrischen Anschluss sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen in Deutschland.
Es werden folgende Kosten berücksichtigt:
- Ladestation (Hardware)
- Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen
- Elektrischer Anschluss (Netzanschluss) und Batteriespeichersysteme
- Notwenige Elektroinstallationsarbeiten (z.B. Erdarbeiten)
- Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude
- Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation
Wie hoch fällt die KfW-Förderung für Unternehmen aus?
Der Zuschuss beträgt 70% der förderfähigen Gesamtkosten jedoch maximal 900€ pro Ladepunkt wie bei der Förderung für Privatpersonen.
Die maximale Fördermenge beträgt hierbei jedoch 45.000,00€ je Standort.
Hier ein Rechenexempel:
- Voraussetzung für die Förderung der Ladestation ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien stammt
- geförderte Ladestation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend zu nutzen
- Förderfähig sind ausschließlich Ladestationen, die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen gemäß § 2 Nr. 2 und 3 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) eines Unternehmens oder von Elektrofahrzeugen der Beschäftigten des Unternehmens genutzt werden
- Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf nicht öffentlich zugänglich sein (Wallbox darf nicht von jedem bedienbar sein, bspw. durch RFID)
- Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte von bis zu 22 Kilowatt Ladeleistung pro Ladepunkt aufweisen
- Ladeleistung entspricht der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller ausgewiesen wird, oder der eingestellten Ladeleistung, sofern eine Drosselung vorgenommen wurde. Die Einstellung der Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden
- Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen vergenommen werden
- WICHTIG: Ab dem Zeitpunkt der Antragsbestätigung haben Sie 12 Monate Zeit, Ihre Rechnungen im Zuschussportal hochzuladen. Eine Auszahlung des Zuschusses ohne fristgerecht eingereichte Unterlagen ist ausgeschlossen
Hier finden Sie eine Auswahl unserer Wallboxen.
Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne bei uns melden.
Stand: Dezember 2021. Alle Angaben ohne Gewähr